Statut des Imkerverein Saalfeld 1903 e.V.

(IVS 1903 e.V.)

Stand: 24.01.2015

 

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt die Bezeichnung „Imkerverein Saalfeld 1903 e.V.“, abgekürzt „IVS 1903 e.V.“.

Der Sitz des Vereins ist Saalfeld.

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Der Verein führt ein Wappen in der Form eines auf der Spitze stehenden Sechsecks.

Auf einem Sockel befindet sich ein Bienenkorb. Daneben sind Blumen und Bienen zu sehen. Im Hintergrund sind der „Hohe Schwarm“ und die Burgruine „Greifenstein“ mit Laub und Nadelbäumen zu sehen. Im unteren Drittel befindet sich der Text „Imkerverein Saalfeld 1903 e.V.“. Der Schriftzug ist in Gelb geschrieben und befindet sich auf grünem Grund.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

Der IVS Saalfeld 1903 e.V. erstrebt den freien Zusammenschluss aller Imker der Stadt Saalfeld und ihrer Umgebung.

Der Verein ist ein nichtwirtschaftlicher Verein im Sinne des § 21 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“, Abgabenordnung, und ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.  

 

Zweckbestimmung des Vereins ist

  • die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne der Naturschutz-Gesetzgebung und des Umweltschutzes
  • die Förderung der Bienenzucht und der –haltung als Faktor zur Sicherung der Befruchtung der insektenblütigen Kultur- und Wildpflanzen und des ökologischen Gleichgewichtes,
  • die Förderung der Bienengesundheit und –hygiene.

Die Verwirklichung dieser Zweckbestimmung dient im Wesentlichen folgenden Maßnahmen:

  • Vertretung der Belange der Imkerschaft im Hinblick auf die Förderung der Bienenzucht
  • Beratung und Unterweisung der Imker über zeitgemäße Bienenzucht und -haltung
  • Mitwirkung bei der Ausbildung von Bienenfachwarten und bei der Erwachsenen- und Jugendbildung
  • Unterstützung der Zuchtmaßnahmen, insbesondere der Reinzuchtbestrebungen durch Schaffung und Erhaltung von Belegstellen und Ausbau des Körwesens
  • Förderung des Wander- und Beobachtungswesens
  • Verbesserung der Bienenweide
  • Förderung aller Bestrebungen zur Gesunderhaltung der Bienen

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3 Mitgliedschaft und Gliederung

Der Verein gliedert sich in:

  • ordentliche Mitglieder
  • fördernde Mitglieder und
  • Ehrenmitglieder.

Ordentliches Mitglied kann jede erwachsene Person werden, sofern ihr die bürgerlichen Ehrenrechte nicht aberkannt sind. Auch Jugendliche können mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden.

Desgleichen können Institutionen, Firmen oder Körperschaften direkt dem Verein beitreten.

Personen, die sich um die Imkerei oder den Verein verdient gemacht haben, können durch den Vereinsvorstand zu beitragsfreien Ehrenmitgliedern ernannt oder mit Auszeichnung geehrt werden.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft ist durch Einreichung eines schriftlichen Aufnahmeantrages oder mündlich vor der Hauptversammlung zu beantragen.

Über die Aufnahme entscheidet die Hauptversammlung.

Für die Mitgliedschaft werden jährlich Mitgliedsbeiträge erhoben, die bei Fälligkeit per Lastschrift eingezogen werden.

Die Mitgliedschaft beginnt erst mit Zahlungseingang auf dem Vereinskonto. Weiterhin wird eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch

  • schriftliche Austrittserklärung,
  • Ausschluss durch die Monatsversammlung,
  • Tod.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat ein Recht darauf, dass

  • seine berechtigten Interessen durch den Verein wahrgenommen werden,
  • es zu allen Versammlungen und Veranstaltungen ungehindert Zutritt hat,
  • seine Anträge zur Tätigkeit des Vereins in der Hauptversammlung oder in der Vorstandssitzung behandelt werden,
  • es die vom Verein geschaffenen Einrichtungen, Gerätschaften und Vergünstigungen benutzen und in Anspruch nehmen kann. 

Jedes Mitglied hat die Verpflichtung,

  • die Ziele und Bestrebungen des Vereins zu fördern,
  • das Statut und die Beschlüsse des Vereins und der Vereinsorgane zu respektieren,
  • das Vereinsvermögen schonend zu behandeln und Schaden abzuwenden.

 

§ 7 Leitung und Vertretung des Vereins

 

(1) Der Vorstand besteht aus dem 

  • ersten Vorsitzenden,
  • zweiten Vorsitzenden,
  • Schriftführer und
  • Schatzmeister.

Jeder von ihnen ist einzeln berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein.

Vom gewählten Vorstand können für spezifische ständige Aufgaben weitere Mitglieder berufen und ggf. abberufen werden.

Der Vorstand ist gehalten, den Verein im Sinne des Deutschen Imkerbundes e.V. zu führen und zu verwalten.

(2) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen und wird vom ersten, notwendigenfalls vom zweiten Vorsitzenden einberufen.

(3) Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Dazu sind die Mitglieder schriftlich mit Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Mitglieder, die eine Email-Adresse beim Vorstand hinterlegt haben, erhalten die Einladung mittels elektronischer Post.

Zwischen dem Tag der Mitgliederversammlung und der Einladung muss eine Frist von 14 Tagen liegen.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn dies von den erschienenen Mitgliedern mit 1/3 abgegebener gültiger Stimmen verlangt wird. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens 3 Tage vorher an den Vorstand einzureichen.

Der Mitgliederversammlung sind vorzulegen:

  • der Tätigkeitsbericht des Vorstandes,
  • der Kassenbericht des Schatzmeisters,
  • der Prüfbericht der Kassenprüfer und
  • die Bekanntgabe anstehender Wahlen.

 Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben zu erfüllen:

  • die Wahl des Vorstandes,
  • die Wahl von zwei Revisoren/Kassenprüfer,
  • die Festsetzung des Jahresbeitrages
  • die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, sowie des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und die Erteilung der Entlastung. Unstimmigkeiten sind zu klären oder die Entlastung bis zur Klärung auszusetzen bzw. zu versagen.
  • die Beratung und Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder und des Vorstandes, Satzungsänderungen und anderer Angelegenheiten, die ihr durch Satzung übertragen sind,
  • die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

 (4) Der Schriftführer ist für die Erstellung des Protokolls verantwortlich, die von ihm und einem weiteren Mitglied des Vorstandes, in der Regel der Vorsitzende, zu unterzeichnen.

 (5) In der Regel finden Monatsversammlungen statt, zu denen wesentliche Inhalte sowie die Anwesenheit schriftlich festgehalten werden.

 

§ 8 Wahlen und Amtszeit des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt; bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

Die Wahl des ersten und des zweiten Vorsitzenden erfolgt in geheimer Wahl. Die Wahl des Schatzmeisters und des Schriftführers erfolgt per Akklamation. Liegen für den ersten und den zweiten Vorsitzenden jeweils nur ein Wahlvorschlag vor, kann die Wahl ebenfalls per Akklamation erfolgen.

Als gewählt gilt, wer die einfache Stimmenmehrheit auf sich vereinigen kann. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang erforderlich. Bei abermaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Die Amtszeit des neu gewählten Vorstandes beginnt sofort.

Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied aus, erfolgt eine Ergänzungswahl durch die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

 

§9 Abberufung von Vorstandsmitgliedern

Die Abberufung einzelner Vorstandsmitglieder kann durch die Vereinsmitglieder erfolgen, sofern sich das Vorstandsmitglied eine grobe Pflichtverletzung hat zuschulden kommen lassen. 

Dieses Verlangen muss von einem Drittel der Vereinsmitglieder getragen werden. Der Beschluss dazu ist zu protokollieren und vom ersten Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.

Stimmengleichheit wird als Ablehnung gewertet.

 

§ 10 Vereinsvermögen

Das Vereinsvermögen besteht aus den Mitgliedsbeiträgen, Spenden und dem Wert vorhandener Sachvermögen.

 

§ 11 Kassenprüfung.

Über die Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten. Die Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein.

Liegen bezüglich der Kassenprüfung keine Mängel vor, wird dem Vorstand und dem Schatzmeister für das abgelaufene Geschäftsjahr Entlastung erteilt. Unstimmigkeiten sind zu klären oder die Entlastung bis zur Klärung auszusetzen bzw. zu versagen.

 

§ 12 Entschädigungen

Der Vorstand und seine Mitglieder können für Ihre Tätigkeit eine Vergütung im Rahmen einer Ehrenamtspauschale erhalten. Mittels einfachem Beschluss des Vorstandes kann die Höhe der Entschädigung festgelegt werden.

 

§ 13 Klärung von Streitigkeiten

Meinungsverschiedenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für die Vereinsgeschäfte sind von den Anwesenden der Mitgliederversammlung mittels Abstimmung durch einfache Stimmenmehrheit zu klären.

 

§ 14 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins beschließt eine eigens zu diesem Zweck einberufene Hauptversammlung.

Zur Beschlussfähigkeit ist eine Anwesenheit von 2/3 der Vereinsmitglieder und eine ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig. Andernfalls muss eine neue Hauptversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit ¾ -Stimmenmehrheit beschlussfähig ist.

Sofern die außerordentliche Hauptversammlung nichts anderes bestimmt, sind der erste und zweite Vorsitzende Liquidatoren des Vereins